I. Geltung der Bedingungen
1. Angebot und Lieferung erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen. Abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen des Auftrag-gebers sind für energy vision - production pool - Kunst-Druck-Satz, im weiteren KDS genannt, unverbindlich. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen der KDS gelten auch für alle künftigen Geschäftsbeziehungen.
2. Von diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Vereinbarungen sind nur wirksam, wenn die KDS diese schriftlich bestätigt.
3. Der Vertrag bleibt auch bei Unwirksamkeit einzelner Punkte seiner Bedingungen im übrigen verbindlich.
4. Einzelvertragliche Regelungen gehen den folgenden Bestimmungen vor.
II. Angebot und Auftragsinhalt
1. Die zu dem Angebot gehörigen Unterlagen, wie Abbildungen, Zeichnungen, Gewichts- und Maßangaben sind nur annähernd maßgebend, soweit sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet sind.
2. Für den Auftrag ist die schriftliche Auftragsbestätigung des Auftraggebers maßgebend. Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen sowie alle rechtserheblichen Erklärungen einer der Parteien in bezug auf den Vertrag sind nur wirksam, wenn sie schriftlich vereinbart werden. Diese Formvorschrift ist unverzichtbar.
III. Preis und Zahlung
1. Die von uns bestätigten Preise verstehen sich zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Mehrwertsteuer, ausschließlich Verpackung, Fracht, Porto und Versicherung.
2. Tritt nach Vertragsabschluss eine wesentliche Änderung der Preisfaktoren ein, ist die KDS berechtigt, die in der Auftragsbestätigung genannten Preise für Waren, die mehr als vier Monate nach Vertragsabschluss geliefert werden sollen, entsprechend zu erhöhen. Falls die Preiserhöhung mehr als 5 % des in der Auftragsbestätigung genannten Preises beträgt, ist der Auftraggeber berechtigt, binnen zwei Wochen ab Mitteilung der Preisänderung vom Vertrag zurückzutreten.
3. Ein Skontoabzug von neuen Rechnungen ist unzulässig, solange ältere Rechnungen nicht beglichen sind. Verrechnungsschecks können nach vorheriger Vereinbarung Zahlung halber angenommen werden. Die hierbei anfallenden Kosten trägt der Auftraggeber.
4. Kommt der Auftraggeber mit einer Zahlung in Verzug, wird ein Nachfolgeauftrag erst dann bearbeitet, wenn der vorhergehende Auftrag durch den Auftraggeber beglichen ist.
5. Neubearbeitung/Überarbeitung des Werbeauftrittes eines Kunden im Bereich grafische Entwürfe (Fotoerstellung und -bearbeitung, Werbetextgestaltung, Logoneugestaltung/- Neuentwicklung) wird mit 150,00 EUR netto in Rechnung gestellt. Die Zahlung wird bei Auftragserteilung für vorgenannte Leistungen sofort fällig. Der Entwurf kann vom Kunden nur dann weiterverwendet werden, wenn dieser vollständig bezahlt ist. Der Entwurf bleibt bis zur vollständigen Bezahlung unser Eigentum und darf nur mit unserer ausdrücklichen Genehmigung genutzt bzw. an Dritte weitergereicht werden.
6. Rechnungsbeträge unter 250,00 EUR netto sind in bar fällig. Neukunden zahlen bar oder per Nachnahme.
7. Jegliche Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung durch den Auftraggeber Eigentum der KDS.
IV. Gestaltungsfreiheit, Herausgabe von Daten, Urheber- und Nutzungsrecht
1. Innerhalb des vom Auftraggeber vorgegebenen Rahmens hat die KDS Gestaltungsfreiheit. Weisungen, die der Auftraggeber erteilt, werden im Rahmen der gestalterischen Möglichkeiten befolgt sowie Vorschläge des Auftraggebers berücksichtigt. Notwendig werdende Änderungen von Entwürfen, die nicht durch Mängel verursacht sind, die die KDS zu vertreten hat, werden gesondert berechnet.
2. Der Auftraggeber ist verpflichtet, der KDS rechtzeitig die notwendigen Informationen und Unterlagen zur Verfügung zu stellen. Er haftet dafür, dass er zur Verwendung der uns zur Verfügung gestellten Vorlagen berechtigt ist und stellt uns insoweit von Ersatzansprüchen Dritter frei.
3. Mehraufwand, der durch unkorrekte, unvollständige Unterlagen entsteht, wird gesondert berechnet.
4. Die KDS ist nicht verpflichtet, Datenträger, Dateien und Daten herauszugeben. Wünscht der Auftraggeber, dass die KDS ihm Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung stellt, ist dies schriftlich zu vereinbaren und gesondert zu vergüten.
5. Hat die KDS dem Auftraggeber Datenträger, Dateien und Daten zur Verfügung gestellt, dürfen diese nur mit Einwilligung dieser verändert werden.
6. Gefahr und Kosten des Transports von Datenträgern, Dateien und Daten online und offline trägt der Auftraggeber.
7. Die KDS haftet außer bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit nicht für Mängel an Datenträgern, Dateien und Daten. Die Haftung der KDS ist ausgeschlossen bei Fehlern an Datenträgern.
8. Von uns erarbeitete und zur Verfügung gestellte Reinzeichnungen und Entwürfe bleiben Eigentum der KDS.
9. Vorschläge und/oder Weisungen des Auftraggebers begründen kein Mit-Urheberrecht.
10. Jede vollständige oder teilweise Nachahmung der Entwürfe oder Reinzeichnungen ist unzulässig.
11. Die KDS überträgt dem Auftraggeber das für den Vertragsgegenstand erforderliche einfache Nutzungsrecht. Die Übertragung von weiteren Nutzungsrechten - abweichend vom Vertragsgegenstand - bedarf der Schriftform und wird gesondert berechnet.
12. Eine Weitergabe der Nutzungsrechte an Dritte bedarf der schriftlichen Vereinbarung zwischen KDS und Auftraggeber. Die Nutzungsrechte gehen auf den Auftraggeber erst nach vollständiger Bezahlung der Vergütung über.
13. Die KDS hat das Recht, auf den Vervielfältigungsstücken (Hard- und Softcopies) als Urheber genannt zu werden.
V. Lieferzeit
1. Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung jedoch nicht vor der Beibringung vom Auftraggeber zu beschaffender Unterlagen, Genehmigungen, Freigaben sowie vor Eingang einer vereinbarten Anzahlung.
2. Die Lieferfrist ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf der Liefergegenstand die Räume der KDS verlassen hat oder die Versandbereitschaft mitgeteilt ist.
3. Wird die KDS an der Erfüllung der Verpflichtungen durch Eintritt von unvorhersehbaren außergewöhnlichen Umständen gehindert - z. B. Krankheit, Sabotage, Energiemangel, Arbeitskampf, behördlicher Eingriff, Betriebsstörung -, so verlängert sich die Lieferfrist in angemessenem Umfang, soweit die Lieferung unmöglich oder unzumutbar wird, wird die KDS von der Auftragserfüllung frei. Dies gilt auch bei verspätetem oder ungenügendem Materialeingang sowie Lieferverzug von Zulieferern, wenn der KDS diesbezüglich kein Verschulden trifft. Von den genannten Umständen wird der Auftraggeber umgehend benachrichtigt.
4. Verlängert sich in den vorgenannten Fällen die Lieferzeit oder wird die KDS von der Lieferpflicht frei, so entfallen etwaige hieraus hergeleitete Schadenersatzansprüche und Rücktrittsrechte des Auftraggebers. Dauert die Behinderung jedoch länger als zwei Monate, so ist der Auftraggeber nach angemessener Nachfristsetzung berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurückzutreten. Ein etwaiger Verspätungsschaden des Auftraggebers, der infolge Verschulden der KDS entstanden ist, umfasst keinesfalls entgangenen Gewinn.
5. Wird der Versand auf Wunsch des Auftraggebers verzögert, so werden ihm, beginnend einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft, die durch die Lagerung entstandenen Kosten, bei Lagerung in den Räumen der KDS mindestens 1/2 % des Rechnungsbetrages für jeden Monat berechnet. Die KDS ist zudem berechtigt, nach Setzung und fruchtlosem Verlauf einer angemessenen Frist anderweitig über den Liefergegenstand zu verfügen und den Auftraggeber mit angemessen verlängerten Fristen zu beliefern.
VI. Gefahrübergang und Entgegennahme
1. Die Gefahr geht spätestens mit der Absendung des Liefergutes auf den Auftraggeber über, und zwar auch dann, wenn Teillieferungen erfolgen oder die KDS noch andere Leistungen, z. B. die Versendungskosten oder Anlieferung übernommen hat. Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die die KDS nicht zu vertreten hat, so geht die Gefahr vom Tage der Versandbereitschaft an auf den Auftraggeber über.
2. Auf Wunsch des Auftraggebers wird auf seine Kosten die Sendung durch die KDS gegen die vom Auftraggeber gewünschten versicherbaren Risiken versichert.
3. Angelieferte Waren sind, auch wenn sie unwesentliche Mängel aufweisen, vom Auftraggeber entgegenzunehmen.
4. Teillieferungen sind zulässig.
VlI. Eigentumsvorbehalt
1. Die KDS behält sich das Eigentum an dem Liefergegenstand vor, bis sämtliche Forderungen der KDS gegen den Auftraggeber aus der Geschäftsverbindung beglichen sind. Dies gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen der KDS in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist. Die Geltendmachung des Eigentumsvorbehalts sowie Pfändung des Gegenstands durch die KDS gelten nicht als Rücktritt vom Vertrag, sofern nicht das Abzahlungsgesetz Anwendung findet. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Auftraggeber die KDS unverzüglich zu benachrichtigen.
2. Sämtliche Rechtsverfolgungskosten trägt der Auftraggeber.
VllI. Garantie und Gewährleistung
1. Die KDS gewährt eine Garantie in Form des Ersatzes schadhaften Materials für 2 Wochen, beginnend mit dem Tage der Rechnungsstellung (Rechnungsdatum).
2. Hinsichtlich der gesetzlichen Gewährleistung steht der KDS das Wahlrecht zu, einschließlich der Möglichkeit von Nachbesserung und Ersatzlieferung. Erkennbare Mängel müssen der KDS unverzüglich spätestens jedoch acht Kalendertage nach Entgegennahme des Liefergegenstandes ¿ zunächst nicht erkennbare Mängel unverzüglich nach Erkennbarkeit schriftlich mitgeteilt werden.
3. Die KDS hat das Recht, nach Fehlschlagen einer Gewährleistungsart, in angemessener Frist auf eine andere Gewährleistungs-Art überzugehen.
4. Ansprüche aus Garantie und Gewährleistung können nur dann anerkannt werden, wenn zusammen mit der Ware ein Kaufnachweis vorgelegt werden kann. Als Kaufnachweis dient die von der KDS gestellte Rechnung bzw. Barverkaufsquittung. Ferner dürfen Garantie- und Gewährleistungsfrist seit dem Kauf der Ware noch nicht überschritten sein. Garantie- und Gewährleistungsansprüche entfallen bei Fremdeingriff, normalem Verschleiß und Verschmutzung.
IX. Haftung
1. Schadenersatzansprüche aus Unmöglichkeit und Unvermögen, und zwar sowohl anfänglich wie nachträglich aus Verzug, aus positiver Vertragsverletzung, aus Verschulden bei Vertragsabschluß und aus unerlaubter Handlung werden ausgeschlossen, es sei denn, sie beruhen auf Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit der Geschäftsleitung der KDS oder dessen leitenden Angestellten.
2. Die KDS haftet nicht für vom Auftraggeber übergebene Dateien, die dieser als ¿druckfähig/ druckfertig¿ bezeichnet und in deren Ergebnis ein Produkt entsteht, welches der Kunde so nicht in Auftrag gegeben hat.
X. Erfüllungsort, Gerichtsstand, anwendbares Recht
1. Erfüllungsort ist für beide Seiten der Sitz der KDS.
2. Ist der Auftraggeber Kaufmann, der nicht zu den in § 4 des HGB bezeichneten Gewerbetreibenden gehört, oder handelt es sich bei ihm um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, so kann die KDS am Gerichtsstand des Erfüllungsortes klagen und nur an diesem Gerichtsstand verklagt werden.
3. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland.